Familienrecht – Es gibt viele Facetten

In familiären Angelegenheiten ist Rechtssicherheit und Diskretion besonders wichtig.

Der Ehevertrag
Der Abschluss eines Ehevertrages ist sowohl vor Eingehung der Ehe wie auch jederzeit danach möglich, selbst im Falle des späteren Getrenntlebens zur Vorbereitung einer Scheidung (sog. Scheidungsfolgenvereinbarung). Im Vertrag werden klassischerweise Regelungen zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich und zum Unterhalt getroffen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei
Güterstände, nämlich den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie die vertraglichen Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Daneben besteht auch die Möglichkeit den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren, also an die Gegebenheiten Ihrer persönlichen Situation anzupassen.

Nach dem Gesetz besteht in bestimmten Lebenslagen ein
Unterhaltsanspruch des Geschiedenen, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, gegenüber seinem früheren Ehegatten. Maßgeblich für die Unterhaltshöhe sind der Lebensstandard während der Ehe und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Eine vertragliche Änderung der gesetzlichen Regelung bis hin zum vollständigen Unterhaltsverzicht ist nur innerhalb den von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen möglich. Die Ehepartner können in einem Ehevertrag grundsätzlich, aber nicht unbeschränkt vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt im Falle der Scheidung der Ehe treffen. Neben dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten steht der Unterhaltsanspruch von etwaigen Kindern. Änderungen zu Lasten der Kinder sind hier fast ausgeschlossen. Die Eltern können untereinander jedoch eine ihrer Lebenssituation angepasste Regelung treffen.

Haben die Ehepartner während der Ehezeit Ansprüche auf Rentenzahlungen erworben, so werden im Falle der Scheidung diese Anwartschaften verglichen und eine bestehende Differenz hälftig ausgeglichen. Diesen Mechanismus nennt man
Versorgungsausgleich. Die gesetzlichen Regelungen des Versorgungsausgleichs können die Ehegatten vertraglich völlig ausschließen oder abändern. Dies kann unter Berücksichtigung einer Vereinbarung von Rücktrittsrechten oder Gegenleistungen (z.B. Abschluss einer Lebensversicherung) erfolgen.

Scheidungsfolgenvereinbarung Auch in einem Scheidungsverfahren kann der Notar als neutraler Berater zwischen den Ehegatten vermitteln und so zu einer einvernehmlichen kosten- und nervensparenden Trennung beitragen. Hierzu erstelle ich Ihnen gerne eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, die sämtliche vermögensrechtlichen Fragen regelt, insbesondere auch bei einer gemeinsamen Immobilie und auch auf das Umgangs- und Sorgerecht für gemeinsame Kinder eingehen kann.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft sind die gesetzlichen Vorschriften über die Ehe und die Scheidung nicht anzuwenden. Sofern gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden, ist es ratsam, Vereinbarungen über die rechtlichen Fragen des Zusammenlebens und über eventuelle Trennungsfolgen in einem notariellen Vertrag zu treffen. Inhalt dieser Vereinbarungen können insbesondere die gemeinsame Wohnung und Haushaltsführung, die Zahlung von Unterhalt, die Bildung von gemeinsamem Vermögen sowie die Betreuung gemeinsamer Kinder sein. Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Eltern eines nichtehelichen Kindes in einer notariell zu beurkundenden Niederschrift erklären, die Sorge für das Kind gemeinschaftlich übernehmen zu wollen. Die Partner können sich für den Fall der Erkrankung oder eines Unfalls z. B. gegenseitig bevollmächtigen, in Operationen einzuwilligen und Auskunft über den Gesundheitszustand des Partners zu erhalten (siehe hierzu auch „Vorsorgevollmacht“). Sie können die Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen (siehe hierzu auch „Erbrecht“) regeln. Eine ausdrückliche Regelung empfiehlt sich ferner bei Mitarbeit eines Partners im Geschäft des anderen, bei der Finanzierung einer Immobilie, die lediglich im Eigentum eines Partners steht oder bei der Finanzierung einer Ausbildung des anderen.

Sonstige familienrechtliche Angelegenheiten Auch in anderen Bereichen des Familienrechtes, insbesondere bei der Durchführung von Adoptionen und der Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften stehe ich Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.